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1. Der Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherer nach § 67 VVG ist unabhängig davon, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet war; es genügt insoweit, daß der Versicherer die Leistung tatsächlich erbracht hat - wenn auch aus Irrtum bzw. trotz Leistungsfreiheit nach § 61 VVG. 2a) Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, richtet sich nach § 852 BGB, nicht nach § 12 VVG. 2b) Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen, die der Versicherer nach § 67 VVG geltend macht, beginnt nicht erst mit der Kenntnis des Versicherers von Schaden und Schädiger, sondern mit der Kenntnis des Versicherungsnehmers, sofern dieser diese Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt hatte (vgl. Palandt/Thomas, § 852 BGB Rdn 6). Sie wird nicht dadurch gehemmt, daß der Versicherer den Schädiger mehrfach zur Zahlung auffordert, ohne daß dieser sich auf Verhandlungen über den Anspruch einläßt.
DRsp I(147)361a-b OLGReport-Hamm 1998, 152 r+s 1998, 184 [...]